§5 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beitrittserklärung des Bewerbers, - bei den Jugendlichen zusätzlich die vorherige oder nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - und die Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich.

(2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes abzugeben. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, die Aufnahme in den Verein durch die Annahme der Beitrittserklärung zu vollziehen. Die Aufnahme wird wirksam mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der Beitrittserklärung oder mit der Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung.

(3) Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann nur durch den Vorstand erfolgen; die Entscheidung bedarf keiner Begründung

Was muss das wohl für ein Gefühl ein, zu diesem Verein zu gehören. Also vertrauen sie ihrem Instinkt und werden JSG Erft 01 – Mitglied. Was kann es Schöneres geben ....

Die Heimvereine der Jugendsportgemeinschaft Erft 01 - RW Billig und SW Stotzheim